Bundesregierung und Bundestag haben nach Ansicht des BVerfG dessen Urteil zu Staatsanleihenkäufen der EZB ordnungsgemäß umgesetzt.
Zwei Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) haben keinen Erfolg, das geht aus einem Beschluss des Zweiten Senats hervor, der am Dienstag veröffentlicht wurde (Beschl. v. 29.04.2021, Az.: 2 BvR 1651/15). Die Anträge seien unzulässig und unbegründet.
Entschieden wurde über zwei Anträge auf Erlass einer sogenannten Vollstreckungsanordnung, die der ehemalige CSU-Politiker Peter Gauweiler sowie eine Klägergruppe um den früheren AfD-Chef Bernd Lucke eingereicht haben.
Der Zweite Senat hatte im Mai 2020 mehreren Klagen gegen das 2015 gestartete Kaufprogramm PSPP zur Ankurbelung von Inflation und Konjunktur überwiegend stattgegeben. Die Notenbank überspanne damit ihr Mandat für die Geldpolitik. Das Verfahren bot deshalb viel Sprengstoff, weil sich Karlsruhe mit seinem Urteil offen gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt hatte. Die Richterinnen und Richter verpflichteten damals Bundesregierung und Bundestag, für eine weitere Beteiligung der Bundesbank darauf hinzuwirken, dass die EZB nachträglich prüft, ob die milliardenschweren Käufe verhältnismäßig sind. Dafür bekamen sie drei Monate Zeit. Am Ende gab es von beiden Seiten grünes Licht: Die Vorgaben des Urteils seien umgesetzt. Gauweiler und Lucke sehen das anders. Mit ihren Anträgen in Karlsruhe haben sie eine Überprüfung durch das Gericht erzwungen.
Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats führten nun dazu aus, dass die Bundesregierung und der Bundestag sich mit den nach dem Urteil vom 5. Mai 2020 ergangenen Beschlüssen des EZB-Rates und der hierbei erfolgten Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit des PSPP inhaltlich befasst und diese für ausreichend befunden haben. Es sei nicht ersichtlich, dass sie dabei ihren Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben.
kus/LTO-Redaktion
Eil: BVerfG zu Staatsanleihenkäufen: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44983 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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