Polizeihauptkommissar und Mitglied der verfassungsfeindlichen Partei Pro NRW: Das passte weder für das Land als Arbeitgeber noch für die Verwaltungsgerichte zusammen. Nun blitzte der Ex-Beamte auch in Karlsruhe ab.
Ein ehemaliges Mitglied der "Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen" (Pro-NRW) darf nicht mehr in den Polizeidienst zurückkehren. Seine Verfassungsbeschwerde (VB) gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Ex-Politiker habe sich inhaltlich nicht konkret genug mit den instanzgerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (Beschl. v. 28.03.2019, Az. 2 BvR 2432/18).
Der frühere Polizeihauptkommissar war von 2010 bis 2015 Mitglied der Partei Pro NRW. Während dieser Zeit war er auch stellvertretener Landesvorsitzender und kandidierte für die Partei bei der Landtagswahl 2012. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2010 berichtet von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Bewegung. Das veranlasste letztlich den Polizeipräsidenten, ein Disziplinarverfahren gegen das Pro-NRW Mitglied einzuleiten. An dessen Ende stand seine Entfernung aus dem Polizeidienst.
Die Instanzgerichte haben die Entscheidung bestätigt – zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im September 2018 (Beschl. v. 20.08.2018, Az. 2 B 6.18). Durch seine aktive Parteiarbeit habe er seine politische Treuepflicht in disziplinarwürdiger Weise missachtet, heißt es etwa in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen.
BVerfG: Verfassungsbeschwerde lässt wesentliche Ausführungen vermissen
Der ehemalige Polizist habe Ämter und Funktionen in einer Partei übernommen, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolge. Die Partei Pro NRW würde einzelne Bevölkerungsgruppen pauschal herabwürdigen und ausgrenzen. Aus dem Parteiprogramm ließe sich für den objektiven Betrachter erkennen, dass bei dem angesprochenen Wählerkreis Angst- und Neidgefühle hervorgerufen werden sollten, so noch die Vorinstanzen.
Die Verwaltungsgerichte sahen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis insbesondere deswegen als gerechtfertigt an, weil sich der Ex-Politiker trotz wiederholten Hinweises seines Dienstherrn weiterhin für Pro NRW engagierte und dies durch die Übernahme vom Ämtern und Kandidaturen sogar noch intensivierte. Selbst als das OVG seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung für überwiegend wahrscheinlich erachtete, habe er an seiner politischen Tätigkeit festgehalten, so das BVerwG.
Das BVerfG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der frühere Polizist sich inhaltlich nicht konkret genug mit den instanzgerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt habe, insbesondere nicht mit den verfassungsrechtlichen Aspekten und seinen grundrechtlich geschützten Positionen, die er für beeinträchtigt halten könnte, so die Karlsruher Richter.
mgö/LTO-Redaktion
BVerfG nimmt VB nicht zur Entscheidung an: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34847 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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