Nachdem ein Strafgefangener eine rechtswidrige Durchsuchung erdulden musste, wurde ihm auch noch eine angemessene Entschädigung hierfür versagt. Nun hatte er vor dem BVerfG Erfolg: Das Fachgericht habe die Bedeutung der EMRK verkannt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen stattgegeben, dem eine Entschädigung nach einer rechtswidrigen körperlichen Durchsuchung verwehrt worden war (Beschl. v. 19.05.2023, Az. 2 BvR 78/22). Die Versagung einer angemessenen Entschädigung verletze den Mann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Der beschwerdeführende Mann verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) in Bayern. An einem Tag im März 2019 bekam er Besuch von seiner Familie in der Cafeteria der JVA. Vor der Rückkehr in seine Zelle wurde er von Angestellten der JVA körperlich durchsucht. Nachdem er sich vollständig entkleidet hatte, wurden die Achselhöhlen, der Mund und die Fußsohlen inspiziert. Daran schloss sich eine Untersuchung des Intimbereichs an.
Schon die erste Verfassungsbeschwerde war erfolgreich
Der Strafgefangene versuchte daraufhin, gerichtlich feststellen zu lassen, dass diese Durchsuchung rechtswidrig war. Sowohl das Landgericht (LG) Regensburg als auch das Bayerische Oberste Landesgericht lehnten seinen Antrag jedoch ab. Daraufhin zog der Mann ein erstes Mal vor das BVerfG - mit Erfolg. Das BVerfG stellte in dieser ersten Entscheidung bereits fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Mann in in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten (Beschl. v. 23.09.2020, Azl. 2 BvR 1810/19).
Als Entschädigung für die Grundrechtsverletzung verlangte der Mann daraufhin vom Freistaat Bayern eine Zahlung in Höhe von 500 Euro. Das LG Regensburg versagte dem Strafgefangenen allerdings diese Entschädigung. Begründung: Die Durchsuchungen seien zwar rechtswidrig gewesen, eine schuldhafte Amtpflichtverletzung sei vom Beschwerdeführer aber nicht nachgewiesen worden.
Hiergegen wandte sich der Insasse abermals an das BVerfG und war jetzt erneut erfolgreich. Die Verfassungsbeschwerde sei "offensichtlich begründet", so der Senat. Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellten einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Versagung eines Entschädigungsanspruchs berühre den Schutzbereich dieses Grundrechts. Bei der Auslegung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) heranzuziehen.
Fachgericht verkennt Bedeutung der EMRK
In dieser Hinsicht genüge das Urteil des LG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, so das BVerfG. Das LG habe die Rechtsprechung des EGMR zwar zur Kenntnis genommen, sich aber nicht hinreichend damit auseinandergesetzt. Dabei sei es gerade die Aufgabe der Fachgerichte, "der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch eine konventionsfreundliche Auslegung des nationalen Rechts auf eine Weise Rechnung zu tragen, die Konventionsverletzungen und entsprechende Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland vermeidet", so das BVerfG.
Das BVerfG weist in seiner Entscheidung insbesondere darauf hin, dass der EGMR in der Vergangenheit bereits betont habe, dass ein Entschädigungsanspruch regelmäßig leerlaufe, wenn er daran gekoppelt wird, dass der Anspruchsteller ein Verschulden seitens der handelnden Stellen beweisen muss. In Konstellationen wie dieser, in denen nach der Rechtsprechung des EGMR regelmäßig ein Entschädigungsanspruch bestehe, werde eine verschuldensabhängige Staatshaftung den Anforderungen aus der Menschenrechtskonvention nicht gerecht.
Das LG hätte nach Auffassung des BVerfG neben der verschuldensabhängigen Amtshaftung auch noch weitere staatshaftungsrechtliche Institute in Erwägung ziehen müssen, was es nicht getan habe. Das Fachgericht müsse in dem Fall daher noch einmal neu entscheiden.
lmb/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52011 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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