Das BVerfG hat entschieden, dass die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nicht erneut beginnt, wenn das Gesetz nur redaktionell angepasst wird, materiell aber unverändert bleibt.
Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht erneut in Gang. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine gesetzliche Regelung im Bereich der Werkfeuerwehren richtete (Beschl. v. 22.02.2017, Az. 1 BvR 2875/16).
Ein Brandschutzdienstleister aus NRW hatte sich gegen eine am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Vorschrift aus dem Werksfeuerwehrrecht gewandt. Die Vorgängervorschrift zu der angegriffenen Regelung war allerdings bereits zum 1. März 1998 in Kraft getreten.
Die Verfassungsbeschwerde wurde aber nicht fristgerecht eingelegt und war deshalb unzulässig, entschied das BVerfG. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setze dies die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht erneut in Gang. Die Frist beginne vielmehr nur dan von Neuem, wenn die Gesetzesänderung die (behauptete) Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm inhaltlich begründet oder verstärkt.
Zwar könne selbst eine in ihrem Wortlaut unverändert gebliebene Vorschrift erneut angegriffen werden, wenn sie durch die Änderung anderer Vorschriften derart in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet wird, dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können. Eine solche Änderung des gesetzlichen Umfelds lag in diesem Fall jedoch nicht vor.
acr/LTO-Redaktion
BVerfG zu redaktioneller Gesetzänderung: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22388 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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