Weil in auch in Schulen ein Mindestabstand eingehalten werde muss, findet Präsenzunterricht nur eingeschränkt statt. Das gefiel einer Familie aus Bayern so gar nicht, auch die Eltern fühlten sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt.
Eine Familie aus Bayern ist vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Schulbetrieb unter Corona-Bedingungen gescheitert. Die Karlsruher Richter nahmen die Beschwerde laut einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss nicht an und lehnten auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschl. v. 15.07.2020 Az.: 1 BvR 1630/20).
Konkret hatten sich die Eltern und ihre drei Kinder gegen § 16 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gewehert. Die Norm ordnet in Schulen einen Mindestabstand an. Mit ihrem Eilrechtsschutzverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war die Familie bereits gescheitert, auch dagegen hatten sie Rechtsschutz vor dem BVerfG begehrt.
Die Familie hatte unter anderem argumentiert, die drei Kinder seien in ihren Rechten auf Bildung und freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt, wenn Präsenzunterricht in der Schule etwa aufgrund von Abstandsregeln im Kampf gegen die Pandemie ausfalle. Die Eltern wiederum seien durch die damit verbundenen Belastungen ihres Familien- und Berufslebens unter anderem in ihrem Grundrecht auf die freie Berufswahl und Gleichberechtigung verletzt.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt worden sei. Es sei, so die Karlsruher Richter, zunächst zumutbar gewesen, das Normenkontrollverfahren auszuschöpfen. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn der zuständige Verwaltungsgerichtshof die angegriffene Regelung im einstweiligen Rechtschutzverfahren - wie in diesem Fall - als rechtmäßig erachtet.
Die Verfassungsrichter lehnten auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da die Folgenabwägung mit Blick auf die Gefahren für Leib und Leben zum Nachteil der Familie ausfalle. Die jetzigen Einschränkungen des Schulbetriebs seien bereits geringer als ein vollständiger Schulausfall. Außerdem berücksichtigten die Richter, dass die angegriffene Regelung bereits mit Ablauf des 19. Juli 2020 außer Kraft trete und nach den Sommerferien bereits wieder ein regulärer Präsenzunterricht unter Hygieneauflagen geplant sei.
Letztlich verwies das Gericht noch auf das landesweite Lernangebot "Lernen zuhause", das Beratungs-, Unterstützungs- und Förderangebot sowie die Notbetreuung, welche die nachteiligen Folgen zumindest zum Teil abfederten.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42347 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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