Zur Vorbereitung der Volkszählung im Jahr 2021 werden seit Januar testweise personenbezogene Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt. Das BVerfG hat einen Eilantrag gegen die Übermittlung der nicht anonymisierten Daten abgelehnt.
In drei Jahren wird gezählt – im Rahmen des Zensus 2021 wird europaweit eine Volkszählung durchgeführt. Zur Vorbereitung darauf wurde im vergangenen Jahr das Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG 2021) erlassen. Das Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus 2021 benötigten Infrastruktur. Nach dem Gesetz werden seit dem 14. Januar dieses Jahres bestimmte personenbezogene Daten aus allen Melderegistern an das Statistische Bundesamt übermittelt, damit die Übermittlungswege und die Qualität der Daten überprüft und Programme zur Durchführung des Zensus 2021 weiterentwickelt werden können.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Mittwoch einen Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelungen des ZensVorbG 2021 abgelehnt (Beschl. v. 06.02.2019, Az. 1 BvQ 4/19). Den Antrag eingereicht hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Für den Test werden nicht anonymisierte Daten aller gemeldeten Bürger an das Statistische Bundesamt übermittelt, so etwa Name, Geschlecht, Familienstand und Religionsgemeinschaft. Dort werden sie bis zu zwei Jahre gespeichert, dürfen aber nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die GFF hält das für unverhältnismäßig - ein Test mit fiktiven Daten oder eine Stichprobe seien ausreichend.
Das BVerfG lehnte seinen Antrag auf Grundlage einer Folgenabwägung ab. Zwar sei der Ausgang einer gegebenenfalls noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde offen. Angesichts der eng begrenzten Verwendungszwecke und der strengen Vorgaben der Geheimhaltung überwiegt laut BVerfG der Nachteil einer möglicherweise unverhältnismäßigen Speicherung aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Interesse daran, durch einen Testlauf eine reibungslose Durchführung des Zensus 2021 zu ermöglichen.
acr/LTO-Redaktion
Eilantrag abgewiesen: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33739 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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