Die rechtsextreme Gruppe "Pegida München" wollte eine Kundgebung vor dem linksautonomen Hamburger Kulturzentrum "Rote Flora" veranstalten. Mit diesem Plan sind sie jetzt vor dem BverfG gescheitert.
Der rechtsextremen Gruppe "Pegida München" ist es nicht gelungen, eine Kundgebung vor dem linksautonomen Hamburger Kulturzentrum "Rote Flora" beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durchzusetzen. Ein Eilantrag wurde bereits am 11. Januar abgewiesen, wie das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 11.1.2020, Az.: 1 BvQ 2/20).
Die Veranstaltung unter dem Motto "Rote Flora - ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit" hatte vom 11. auf den 12. Januar 2020 stattfinden sollen - nur 20 Meter von der "Flora" entfernt, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Versammlungsbehörde hatte auf eine Entfernung von ungefähr einem Kilometer gepocht. Sonst seien Ausschreitungen zu befürchten. Die linksextreme Szene werde die Demo als maximale Provokation verstehen.
Die Kammer hatte aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei bewerteten die Verfassungsrichter die Nachteile für die rechten Demonstranten, die durch eine Verlegung ihrer Versammlung eintreten würden, als gering. Für sie überwog die von der Behörde prognostizierte Möglichkeit der Gefährdung einer großen Personenzahl: Auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit sei mit einer Mobilisierung der Szene und mit von ihr ausgehenden massiven Gewalttätigkeiten zu rechnen. Es sei zu erwarten, dass mit gefährlichen Gegenständen von den Dächern der "Roten Flora" sowie umliegender Gebäude geworfen würde, was sich unmöglich verhindern lasse. Dies gelte unabhängig von der Zahl der eingesetzten Polizeibeamten.
"Pegida München" hatte schon 2019 am 1. Mai im Hamburger Schanzenviertel demonstrieren wollen. Auch das wurde untersagt. Die Kleinstgruppierung ist in der Vergangenheit mehrfach durch rechtsextreme und rassistische Provokationen aufgefallen. Verbindungen zur Dresdner Pegida sind nicht bekannt.
dpa/ast/LTO-Redaktion
BVerfG weist Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39785 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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