Eingetragene Lebenspartnerschaften müssen auch vom Ehegattensplittung profitieren können. Dies entschied das BVerfG in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnern sei verfassungswidrig. Die Gesetze sollen rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verstoßen die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.
Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting sei eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand anknüpfe, sei doch die Entscheidung für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden (Beschl. v. 07.05.2013, Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 u. 2 BvR 288/07).
Die Karlsruher Richter verlangen, dass die Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting für Eheleute müssen bis zu einer neuen Regelung übergangsweise auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewandt werden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BVerfG zur Homo-Ehe: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8862 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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