Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf: Bes­serer Schutz von Geschäfts­ge­heim­nissen und Whist­le­b­lo­wern

18.07.2018

Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Für Whistleblower und Journalisten sieht das Gesetz Rechtfertigungsgründe vor.

Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Mit der Richtlinie soll ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet werden. Zugleich werden ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen.

Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht werde laut Entwurf damit verbessert und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht.

Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens soll das Gesetz verbessern. So können streitgegenständliche Informationen bei Einreichung einer Klage als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Dadurch soll der Personenkreis, der Zugang zu den Dokumenten in der Verhandlung hat, begrenzt werden.

Das GeschGehG sieht zudem Rechtfertigungsgründe für die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vor. Dies soll vor allem Whistleblower und Journalisten zugutekommen. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann gerechtfertigt sein, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Dies kann etwa die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit sein oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29831 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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