50+1-Regel: Bun­des­kar­tellamt moniert Aus­nahmen für Kon­zern­clubs

31.05.2021

Seit 1999 gilt im deutschen Profifußball die 50+1-Regel, die verhindert, dass reiche Investoren die deutschen Fußballvereine beherrschen. Das kann man so machen, so nun das BKartA – doch die geltenden Ausnahmen sieht es problematisch.

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat in einer vorläufigen Bewertung der 50+1-Regel im deutschen Profifußball die derzeit geltenden Ausnahmeregelungen für die Clubs Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG 1899 Hoffenheim kritisiert. "Wenn einigen Clubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren", heißt es in einer am Montag veröffentlichten Einschätzung. Diese hat die Behörde für die Deutsche Fußball Liga (DFL) vorgenommen.

Grundsätzlich hält die Behörde die 50+1-Regel mit dem geltenden Kartellrecht für vereinbar. Sie sei zwar "unzweifelhaft eine Wettbewerbsbeschränkung", heißt es in der Mitteilung. Allerdings wolle die DFL mit dieser nur im deutschen Profifußball gültigen Regelung "für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden."

Das Bundeskartellamt hält es allerdings für unverhältnismäßig, dass die derzeitige Förderausnahme für die drei konzern- oder investorengeführten Clubs aus Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim gilt. Diese gehören jeweils mehrheitlich dem Bayer-Konzern beziehungsweise dem Volkswagen-Konzern beziehungsweise der Person Dietmar Hopp. Die DFL, die betroffenen Clubs und auch ihre Investoren sollen nun zu der Einschätzung des Kartellamts Stellung nehmen.

Die 50+1-Regel soll den Einfluss externer Investoren auf einen Club der Bundesliga oder 2. Bundesliga begrenzen. Sie sieht im Kern vor, dass der Stammverein nach der Ausgliederung seiner Profi-Abteilung in eine Kapitalgesellschaft weiter die Mehrheit der Stimmenanteile besitzen muss. Eine solche Ausgliederung der Profiabteilung haben lediglich vier Vereine nicht vorgenommen, nämlich Mainz 05, Schalke 04, der SC Freiburg und Union Berlin.

Das Präsidium der Deutschen Fußball Liga (DFL) reagierte bereits am Montag auf die Kritik des BKartA. Man wolle sich "zeitnah" mit der Kritik befassen. Die Dachorganisation der 36 Proficlubs wies darauf hin, dass sie 2018 nach einem entsprechenden Präsidiumsbeschluss das Verfahren beim BKartA überhaupt erst beantragt habe, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel prüfen zu lassen.

ast/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

50+1-Regel: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45085 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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