Hartz-IV-Familien steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das Kinderbett zu klein wird. Das entschied am Donnerstag das BSG in Kassel.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, weil ihr dreijähriger Sohn nicht mehr in das Gitterbett passte und ihr Antrag auf ein Jugendbett als Erstausstattung abgelehnt wurde.
Ein Jugendbett sei eine erstmalige Anschaffung und dem Grunde nach angemessen, urteilte nun das Bundessozialgericht (BSG). "Der Kläger benötigt zum ersten Mal in seinem Leben ein größeres Bett", sagte der Vorsitzende Richter (Urt. v. 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R).
Die Vertreterin des Jobcenters hatte argumentiert, ein Jugendbett sei eine sogenannte Ersatzbeschaffung, da es ja bereits ein Bett gebe. Im Hartz-IV-Satz seien monatlich 5,10 Euro für Möbel enthalten. Diese könnten angespart werden, denn die Anschaffung eines größeren Bettes sei absehbar.
Dem folgte das BSG nicht und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Dieses muss nun klären, ob die Anschaffungskosten von 272 Euro angemessen waren.
dpa/age/LTO-Redaktion
BSG zur Erstausstattung für Hartz-IV-Familien: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8794 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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