Wer vom Jobcenter die Leihkosten für ein Musikinstrument haben möchte, sollte nicht ausschließlich im Musikraum der Schule üben. Ein allein durch den Schulbesuch entstehender Bedarf ist nämlich nicht förderfähig. Darauf wies das BSG am Mittwoch hin.
Das Jobcenter muss die Leihgebühren für ein Musikinstrument nicht übernehmen, wenn dieses ausschließlich in der Schule genutzt wird, so das Bundessozialgericht (BSG) (Urt. v. 10.09.2013, Az. B 4 AS 12/13 R).
Seit dem 1. August dieses Jahres ist Satz 2 des § 28 Abs. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) II in Kraft. Er regelt, dass auch "weitere tatsächliche Aufwendungen" für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erstattet werden können, wenn es dem Berechtigten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten selbst zu tragen. Nach Ansicht der Richter in Kassel fallen darunter auch Leihgebühren für ein Cello. Allerdings dürfe das Instrument nicht nur in der Schule zum Einsatz kommen, meint das BSG.
una/LTO-Redaktion
BSG zum Bildungspaket: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9531 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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