BSG zu Hartz IV: Job­center muss hohe Heiz­kosten erst einmal zahlen

13.06.2013

Das zuständige Jobcenter muss auch für extrem hohe Heizkosten von Hartz-IV-Empfängern zunächst aufkommen. Das hat das BSG am Mittwoch in Kassel klargestellt. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau den Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels für unangemessene Heizkosten deutlich überschritten.

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) müssen vom Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen für das Heizen getragen werden, sofern die Kosten angemessen sind. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Die klagende Hartz-IV-Empfängerin hatte den Grenzwert für ihre Wohnung von 50 Quadratmetern deutlich überschritten. Die tatsächlichen Aufwendung sind jedoch von der öffentlichen Hand solange zu übernehmen, wie es der betroffenen Person nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten durch Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise zu senken. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch (Urt. v. 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R).

Das Jobcenter hatte die Frau mit Schreiben vom 17.02.2010 angewiesen, die Kosten zu senken und ihr hierfür eine sechsmonatige Frist auferlegt. Bis zum Ablauf habe das Jobcenter aber die Kosten zu tragen, auch wenn sie den Grenzwert deutlich überschritten. Was die Folgezeit angeht, hat das BSG den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8914 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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