Berufstätige Eltern können nach der Geburt von Zwillingen doppeltes Elterngeld erhalten. Dies gab das BSG am Donnerstag bekannt.
Im vorliegenden Fall wollten beide Elternteile nach der Geburt im Februar 2007 zur gleichen Zeit zu Hause bleiben: Der Vater hatte zwölf Monate Elterngeld für seinen Sohn und weitere zwei Monate für seine Tochter beantragt, die Mutter zwölf Monate für die Tochter und zwei weitere für den Sohn. Das Amt hatte das Elterngeld zunächst für nur 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen bewilligt.
Einen grundsätzlichen Anspruch gebe es aber einzeln für jedes Kind bis zum 14. Lebensmonat, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Ein Elternteil kann bei der Geburt eines Kindes zwölf Monate Elterngeld beantragen, dazu kann der Partner weitere zwei Monate nehmen. In dieser Zeit zahlt der Staat 67 Prozent des Einkommens, maximal 1.800 Euro pro Monat. Ob Eltern von Zwillingen einen oder zwei Ansprüche auf Elterngeld haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Elterngeld gebe es für das jeweilige Kind, das gelte auch bei Mehrlingen, stellte nun das BSG klar (Urt. v. 27.06.2013, Az. B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R).
Zudem stehen dem Beamtenpaar aus Bayern jeweils 300 Euro monatlich als Elterngeld-Erhöhung für Mehrlingsgeburten zu. Das Landessozialgericht Bayern hatte dies den Eltern zunächst nicht zugestanden. Die höchsten deutschen Sozialrichter betonten in ihrem Urteil jedoch, dass dieser Anspruch "den auf Einkommensersatz ausgerichtete Elterngeldanspruch" nicht verdrängt.
dpa/age/LTO-Redaktion
BSG zum Elterngeld : . In: Legal Tribune Online, 27.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9032 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag