Ein Passfoto auf der Gesundheitskarte einer Krankenkasse verletzt nicht das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung. Das BSG hat am Dienstag die Revision eines Mannes zurückgewiesen, der eine Karte ohne Lichtbild verlangt hatte.
Mitglieder einer Krankenkasse können keine Gesundheitskarte ohne Lichtbild verlangen. Es gebe hierfür keine gesetzliche Ausnahmeregelung, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag. Es überwiege zudem der durch das Bild verbesserte Schutz vor Missbrauch gegenüber dem Interesse des Einzelnen, so die Entscheidung (Urt. v. 18.11.2014, Az. B 1 KR 35/13 R).
Der Versicherte scheiterte damit endgültig mit seinem Anliegen, eine Gesundheitskarte ohne Passbild nutzen zu können. Er sah sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Konkret argumentierte er, es könne nicht nachverfolgt werden, wer die hochsensiblen Daten abrufe und verarbeite.
Da aber die elektronische Gesundheitskarte mit Chip und Lichtbild gerade den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme verbessere, sei das Vorbringen des Versicherten unerheblich, urteilte das BSG. Es lasse sich schließlich nicht feststellen, ob die Datensicherheit tatsächlich unzulänglich sei, wie von ihm behauptet. So dürfe man davon ausgehen, dass die geltenden Gesetze die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter ausreichend schützt, so die Richter. Für das Lichtbild spreche zudem, dass durch den hierdurch verhinderten Missbrauch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Krankenkasse verbessert werde. Damit diene die elektronische Gesundheitskarte in ihrer derzeitigen Gestalt und mit ihren Funktionen dem Allgemeininteresse.
una/dpa/LTO-Redaktion
BSG zu Krankenversichertenkarte: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13853 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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