Patienten können sich nicht einfach eine teurere Reha-Einrichtung aussuchen - sonst bleiben sie auf den Kosten sitzen. Das entschied das BSG in Kassel. Demnach dürfen Krankenkassen günstigere Einrichtungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen vorgeben.
Die gesetzliche Krankenkasse darf eine Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Hierbei hat sie das Wirtschaftlichkeitsgebot und die medizinischen Erfordenisse des Einzelfalls zu beachten. Das regelt § 40 des Sozialgesetzbuchs V. Versicherte haben zwar ein Wunsch- und Wahlrecht, dieses geht jedoch nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus.
Zwei Frauen scheiterten deshalb vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit einer Klage auf Kostenerstattung gegen ihre Krankenkasse, weil sie auf eigenen Wunsch eine teurere Reha-Klinik gewählt und selbst bezahlt hatten. Sie waren bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben (Urt. v. 07.05.2013, Az. B 1 KR 12/12 R; B 1 KR 53/12 R).
una/dpa/LTO-Redaktion
BSG zu Reha-Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8694 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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