BSG: Hartz-IV-Emp­fänger muss Kosten für ange­mes­sene Beer­di­gung erstattet werden

25.08.2011

Sozialhilfeträger dürfen Bestattungskosten nicht nach pauschal ermittelten Vergütungssätzen übernehmen. Vielmehr müssen sie nach einer Entscheidung des BSG vom Donnerstag die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets untersuchen.

Dabei sei insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger, so das Bundessozialgericht (BSG). Zudem bleibe dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belastungssituation befinde, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen (Az. B 8 SO 20/10 R).

Die klagende Hartz-IV-Empfängerin hatte beim Sozialhilfeträger Bestattungskosten geltend gemacht, die ihr anlässlich des Todes ihres Ehemannes entstanden waren. Dabei hatte die Behörde die Rechnung des Bestattungsunternehmens um über 950 Euro insgesamt gekürzt.

Vor dem Landessozialgericht (LSG) war die Frau mit ihrer Klage auf Zahlung dieses Betrages gescheitert:  Mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar gewesen.

Dieser Argumentation ist das BSG nicht gefolgt. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Klägerin als Privatperson in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfeträger angewiesen gewesen sei, als sie bei diesem wegen der Höhe der angemessenen Kosten nachfragt hatte.

Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen unter anderem zur Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Hartz-IV-Empfängerin hat das BSG die Sache an das LSG zurückverwiesen.

sh/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BSG: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4119 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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