Reisekosten treffen jeden Urlauber – aber nur behinderte Menschen sind auf die Begleitung einer Assistenz angewiesen. Deren Reisekosten können sie vom Staat erstattet bekommen, so das BSG. Zumindest, wenn sie nicht vermeidbar waren.
Nehmen behinderte Menschen einen Assistenten mit auf Reisen, dann können sie dessen Reisekosten vom Sozialhilfeträger erstattet bekommen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG). Es macht aber deutlich, dass diese Kosten so gering wie möglich gehalten werden müssen (Urt. v. 19.05.2022, Az. B 8 SO 13/20 R).
Das BSG hat sich mit der Klage eines behinderten und auf einen Rollstuhl angewiesenen Mannes beschäftigt. Er beschäftigt zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten. Im Juli 2016 unternahm der Mann eine mehrtägige Schiffsreise mit zwei Landausflügen. Einen seiner Assistenten nahm er zur Sicherstellung seiner Pflege mit auf die Reise. Seine eigenen Reisekosten übernahm der behinderte Mann dabei selbst – die von seinem Assistenten wollte er aber vom Sozialhilfeträger erstattet bekommen.
Sowohl die erste als auch die zweite Instanz lehnten im daraufhin begonnenen Gerichtsverfahren die Übernahme der Reisekosten vom Sozialhilfeträger zunächst ab. Der Mann ließ aber nicht locker, sodass sich nun das BSG mit dem Fall beschäftigte.
Ging es auch günstiger?
Dort hatte er auch Erfolg: Die Kasseler Richter:innen hoben das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwiesen den Fall zur endgültigen Entscheidung an das Gericht zurück. Urlaubsreisen als Form von Freizeitgestaltung stellten ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis dar.
Zwar könnten die Urlaubskosten für den behinderten Menschen nicht als Leistung der Eingliederungshilfe angesehen werden, schließlich entstünden die Kosten auch bei nicht behinderten Urlaubern. Die brauchen aber keine Begleitperson, so das BSG. Die Kosten für Begleitung entstünden dabei nur behinderten Menschen - und zwar allein aufgrund ihrer Behinderung. Außerdem sei der Wunsch eines behinderten Menschen, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, im Grundsatz angemessen.
Dem BSG fehlten aber letztendlich noch Feststellungen dazu, ob dem klagenden Mann die Buchung einer anderen, im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich gewesen wäre, die geringe oder keine behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst hätte. Damit muss sich nun das LSG nochmal befassen.
pdi/LTO-Redaktion
BSG zu Mehrkosten bei Urlaubsreisen: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48515 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag