Eine Frau, die nach ihrer Altersteilzeit eigentlich in Rente gehen wollte, änderte ihr Vorhaben und beantragte zunächst Arbeitslosengeld. Mit Recht, entschied nun das BSG. Entscheidend sei, dass sie es ursprünglich nicht vorhatte.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt. Zumindest dann, wenn sie bedingt durch eine Gesetzesänderung zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann, entschied der 11. Senat am Bundessozialgericht (BSG) (Urt. v. 12.09.2017, Az. B 11 AL 25/16 R).
Die Klägerin schloss 2006 mit der Stadt Heubach, bei der sie seit 1982 beschäftigt war, einen Altersteilzeitvertrag. Dieser wandelte das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Bürofachkraft in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeitsverhältnis um. Die Frau hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Davon nahm sie erst Abstand, als zum 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden war. Sie meldete sich daher zum 1. Dezember 2015 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte aber die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Ab 1. März 2016 bezog die Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Das Sozialgericht hat die Klage der Frau abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Sperrzeit im Grundsatz bestätigt. Die Dauer der Sperrzeit sei aber wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu verkürzen. Daraufhin legte die beklagte Bundesagentur die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zum BSG ein.
Verhalten rechtfertigt keine Sperrzeit
Die Richter in Kassel entschieden nun, dass das Verhalten der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit nicht rechtfertige. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis zwar selbst aufgelöst. Sie könne sich für ihr Verhalten jedoch auf einen wichtigen Grund berufen.
Arbeitnehmer hätten einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigten, von der Freistellungsphase in den Rentenbezug zu wechseln. Das habe schon der 8. Senat am BSG entschieden (Urt. v. 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R).
So habe es auch die frühere Bürokauffrau vorgehabt. Dass sie von ihren ursprünglichen Plänen dann im Jahre 2014 Abstand genommen habe, weil sich für sie - nachträglich - die Möglichkeit ergab, drei Monate nach dem geplanten Rentenbeginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen, sei für die Beurteilung des wichtigen Grundes unerheblich. Dieser ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Altersrente mit Abschlägen beantragt habe. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen.
tap/LTO-Redaktion
BSG zu Arbeitslosengeld: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24479 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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