BSG zur Nichtbewerbung von Arbeitslosem: Nur eine Sperr­zeit für drei ver­passte Job­an­ge­bote

04.05.2018

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies insgesamt nur eine Sperrzeit. Dies hast das BSG entschieden und einem Arbeitslosen aus Sachsen Recht gegeben.

Hat ein Arbeitsloser in kurzer Zeit drei Vermittlungsvorschläge erhalten und sich nicht auf die Stellen beworben, darf gegen ihn dennoch nur insgesamt eine Sperrzeit verhängt werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag im Fall eines Arbeitslosen aus Radeburg in Sachsen (Urt. v. 03.05.2018, Az. B 11 AL 2/17 R). 

Der Mann arbeitete zuletzt als Küchenhilfe. Die Bundesagentur für Arbeit sandte ihm am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in Hotels im Schwarzwald und in Bayern. Einen Tag später folgte ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Sachsen per Post.

Am 16. Januar 2012 teilte der Mann mit, er habe sich auf keine der drei Stellen beworben. Er erhielt darauf drei Bescheide über Sperrzeiten, für deren Dauer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, und zwar über drei, über sechs und über zwölf Wochen.

Das BSG befand, wenn einem Arbeitslosen in derart kurzer Zeit mehrere Beschäftigungsangebote gemacht werden und sie ihm dadurch gleichzeitig vorliegen, sei "von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen". Infolgedessen liege auch ein "einheitliches versicherungswidriges Verhalten" vor, das nicht mehrfach sanktioniert werden dürfe.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zur Nichtbewerbung von Arbeitslosem: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28447 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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