Ein Zahnarzt filmte fünf Jahre lang heimlich seine Mitarbeiterinnen beim Umziehen. Dass er dafür seine vertragsärztliche Zulassung verliert, geht in Ordnung, so das BSG.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag mitteilte, ist es rechtens, einem Zahnarzt die vertragsärtzliche* Zulassung zu entziehen, der seine Mitarbeiterinnen über mehr als fünf Jahre heimlich in den Umkleideräumen filmte (Urt. v. 03.04.2019, Az. B 6 KA 4/18 R).
Der Mann war zunächst wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen gemäß § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht stellte das strafrechtliche Verfahren dann aber ein.
Im Verfahren um die vertragsärztliche Zulassung nahmen die Gerichte trotzdem auf die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen Bezug und entzogen dem Mann daraufhin seine Zulassung. Dagegen wehrte sich der Mann nun vor dem BSG, nachdem die Vorinstanz die Revision nicht zuließ, zu der es erst nach einer Nichtzulassungsbeschwerde kam.
Der Mann war der Ansicht, dass aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens auf dieses im Streit um seine Zulassung nicht mehr Bezug genommen werden dürfe. Die Kasseler Richter erachteten die Entscheidung der Vorinstanz nun aber als rechtsfehlerfrei und hatten keine Zweifel daran, dass der Mann seine zahnärztlichen Pflichten durch das heimliche Filmen "gröblich verletzte". Mit jemandem, der sich über Jahre so verhalten hat, müssten die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten, so das BSG in seiner Entscheidung.
tik/LTO-Redaktion
Anmerkung der Redaktion am 05.04.2019, 14:45 Uhr:
Missverständliche Formulierung wurde präzisiert.
BSG bestätigt Vorinstanzen: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34747 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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