Brandenburgs Innenminister Stübgen will die automatische Erfassung von Autokennzeichen im engen Rahmen per Gesetz wieder ermöglichen. Ein gerichtlicher Beschluss stellte die fehlende gesetzliche Grundlage für das System "Kesy" fest.
Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) will noch in diesem Jahr mit einem neuen Gesetz die automatische Kennzeichenerfassung (Kesy) auf Autobahnen wieder ermöglichen. "Und zwar zur Gefahrenabwehr bei schweren und schwersten Straftaten", sagte Stübgen der dpa. "Dies ist nach meiner Auffassung verfassungsrechtlich machbar." Insbesondere die mitregierenden Grünen, aber auch der Koalitionspartner SPD hatten aus Datenschutzgründen Bedenken gegen den Aufzeichnungsmodus geäußert.
Eingesetzt werden solle die automatische Aufzeichnung von Kennzeichen dann zur Verhinderung von schweren Straftaten wie Mord, Kindesentführung oder terroristischer Gefährdung, erläuterte der Minister. Diese Gefahrenabwehr sei nach dem Polizeirecht möglich. Zur Strafverfolgung dürfe Kesy nicht eingesetzt werden, bedauerte Stübgen. Denn dies habe der Bundesgesetzgeber in der Strafprozessordnung nicht klar geregelt. "Die Staatsanwaltschaft wünscht sich das genauso wie unsere Polizei", meinte er.
LG: Automatische Kennzeichenerfassung ist rechtswidrig
Unterdessen hat das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) in einem Beschluss festgestellt, dass die automatische Kennzeichenerfassung rechtswidrig war. Mit dem Beschluss vom 22. Juli (Az. 22 Qs 40/19) habe die Beschwerdekammer festgestellt, "dass es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff, der mit der Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus verbunden war, gefehlt hat", erläuterte Gerichtssprecher Jasper Schüler-Dahlke am Montag.
Hintergrund des Verfahrens war eine Beschwerde eines Mitglieds der Piratenpartei aus der Uckermark gegen die Datenerhebung. Damit war der Mann zunächst vor dem Amtsgericht und dem LG Frankfurt (Oder) gescheitert.
Das Verfassungsgericht hatte die Entscheidung im vergangenen Jahr aufgehoben und ans LG zurück verwiesen, das nun den neuen Beschluss fasste. Die Richterinnen und Richter wiesen allerdings darauf hin, dass nur der Kläger selbst durch die Aufzeichnung seines Kennzeichens unzulässig beschwert gewesen sei. Dies gelte laut Beschluss nicht für eine Betroffenheit aller Autofahrer, erläuterte Schüler-Dahlke.
Zwei verschiedene Formen der Erfassung
Die Kennzeichenerfassung in Brandenburg wurde 2019 bei der Suche nach der in Berlin verschwundenen Rebecca bekannt. Bei Kesy gibt es die Erfassung zur Fahndung nach konkreten Straftätern und die massenhafte automatische Aufzeichnung. Den Aufzeichnungsmodus stufte die Landesdatenschutzbeauftragte Dagmar Hartge 2020 als unzulässig ein.
Mit dem Inkrafttreten einer neuen Strafprozessordnung wurde 2021 die massenhafte Aufzeichnung von Kennzeichen gestoppt, weil sie laut Innenministerium nicht mehr komplett rechtlich gedeckt ist. Die Kennzeichenerfassung zu konkreten Fahndungen läuft jedoch weiter. Der Kennzeichen-Abgleich in anderen Bundesländern hat bereits das Bundesverfassungsgericht beschäftigt.
dpa/ast/LTO-Redaktion
Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49262 (abgerufen am: 14.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag