BKartA zu Ticketsystemen: Keine Exk­lu­siv­ve­r­ein­ba­rungen für Eventim

04.12.2017

Eventim darf zukünftig keine Verträge mehr mit Veranstaltern schließen, die dem Unternehmen den exklusiven Ticketvertrieb einräumen. So werde nämlich die Marktmacht zulasten des Wettbewerbs ausgenutzt, befand das BKartA. 

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat CTS Eventim die Verwendung von sogenannten Exklusivvereinbarungen untersagt, die das Ticketing-Unternehmen mit Veranstaltern aus dem Bereich "Live Entertainment" sowie mit Vorverkaufsstellen geschlossen hat. Das gab die Behörde am Montag bekannt. Wegen des kartellrechtlich verbotenen Missbrauchs von Marktmacht wurde CTS Eventim nun aufgegeben, die Verträge innerhalb von vier Monaten anzupassen.

Die betreffenden Klauseln sehen vor, dass die Vertragspartner Tickets ausschließlich oder zu einem erheblichen Anteil nur über das CTS-System "Eventim.net" vertreiben dürfen. Für Vertragspartner von Eventim muss nach den Vorgaben des BKartA künftig die Möglichkeit bestehen, mindestens 20 Prozent ihres jährlichen Ticketvolumens nach ihrem freien Ermessen über dritte Ticketsysteme zu vermitteln, sofern die Verträge länger als zwei Jahre oder unbefristet laufen.

Mundt: "Eventim nutzt Marktmacht zulasten des Wettbewerbs"

Andreas Mundt sieht durch die Entscheidung "bedeutende Ticketkontingente für den Vertrieb durch konkurrierende Ticketsysteme geöffnet". Denn soweit Eventim seine Vertragspartner verpflichte, Tickets ausschließlich über das eigene Ticketsystem zu vermitteln, nutze das Unternehmen seine Marktmacht zulasten des Wettbewerbs aus, so der Präsident des Bundeskartellamts.

Für die marktbeherrschende Stellung von Eventim sprechen nach Auffassung der Wettbewerbshüter insbesondere auch indirekte Netzwerkeffekte. Je mehr Veranstalter sich an das Ticketsystem binden, umso mehr Vorverkaufsstellen und Endkunden sind auf die Nutzung des Systems angewiesen und umgekehrt. Zudem habe das Unternehmens im Vergleich zu Wettbewerbern einen Vorsprung beim Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.

Durch den Abschluss der als missbräuchlich aufgegriffenen Exklusivvereinbarungen mit Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen werde ein bedeutender Teil des Marktes für konkurrierende Ticketsysteme weiter abgeschottet, heißt es in der Pressemitteilung. Darüber hinaus begünstigten Ausschließlichkeitsbindungen des Marktbeherrschers bei Plattformmärkten die bestehende Tendenz zur weiteren Monopolisierung (sog. Tipping).

Eventim: "BKartA verkennt lebhaften Wettbewerb"

Eventim kritisierte die Entscheidung und kündigte an, vor Gericht auf eine Korrektur des Beschlusses hinwirken zu wollen. Das Kartellamt verkenne den lebhaften Wettbewerb im Markt für Ticketdienstleistungen, hieß es. "Wir bedauern sehr, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit unseren starken Gegenargumenten auseinandergesetzt hat, zumal diese durch aktuelle Studien und ökonomische Gutachten gestützt werden."

Über das Ticketsystem von Eventim werden 60-70 Prozent aller Tickets vertrieben, die in Deutschland über Ticketsysteme verkauft werden. Die übrigen Anbieter sind deutlich kleiner, größtenteils nur regional präsent und zum Teil auf Kooperationen mit Eventim angewiesen.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BKartA zu Ticketsystemen: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25843 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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