Ein Ehevertrag mit einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung schützt nicht unbedingt vor einer nachträglichen Anpassung oder Befristung der Zahlungen. Das folgt aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des BGH.
Der Unterhaltspflichtige kann eine Änderung des Vertrags verlangen, in dem Unterhaltspflichten festgelegt werden, wenn sich die Rechtslage geändert hat, so die Richter. 2008 wurde das Unterhaltsrecht reformiert. Seither ist eine nachträgliche Reduzierung oder Befristung der Zahlungen möglich (Az. XII ZR 139/09).
Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt in einem notariellen Vertrag mit seiner Frau eine lebenslange Unterhaltszahlung vereinbart. Die Frau sollte erst die Hälfte, später 40 Prozent der Einnahmen aus seiner Praxis erhalten. Sie hatten sich 1999 scheiden lassen.
Der Mann wollte nach der Gesetzesänderung eine Reduzierung und Befristung der Zahlungspflicht erreichen. Das ist nach der neuen Rechtslage dann möglich, wenn der Anspruch "unbillig" ist.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied, ist trotz des Vertrags eine nachträgliche Anpassung grundsätzlich möglich. Die Gesetzesänderung könne zu einer "Störung der Geschäftsgrundlage" führen. Nun muss das Oberlandesgericht den Fall erneut prüfen.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zum Unterhaltsrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5653 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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