In seinem Urteil vom Dienstag hat der BGH entschieden, dass Bildagenturen vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigen Presseberichterstattung prüfen müssen. Anlass war die Klage eines mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilten Häftlings.
Der Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten war in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich in den Medien berichtet worden. Als die Betreiber eines Bildarchivs auf Anfrage des Magazins "Playboy" zwei Bildnisse des Klägers ohne dessen Zustimmung herausgaben, sah dieser darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und klagte auf Unterlassung.
Der unter anderem für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) wies die Klage nun ab (Urt. v. 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09 – Urteil noch nicht veröffentlicht). Zur Begründung führten der Senat aus, dass durch die Pressefreiheit auch der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungshandlungen – und damit auch das Beschaffen von Informationen und Bildern – geschützt sei. "Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für die Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos zu prüfen hat", so die Richter weiter. Durch die presseinterne Weitergabe der Bilder werde das Persönlichkeitsrecht des Klägers allenfalls geringfügig verletzt.
Ob die Verwendung der Bilder im "Playboy" rechtmäßig war, ließ der BGH indes offen.
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BGH zum Persönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2114 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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