BGH billigt Bürgschaft ohne Gegenleistung: Wenn die Mit­ar­beiter für den Arbeit­geber bürgen

29.10.2018

Wenn der Arbeitgeber in finanzielle Turbulenzen gerät, steht ganz schnell der eigene Arbeitsplatz auf dem Spiel. Da dürfen auch die Angestellten mit Bürgschaften einspringen, sagt der BGH. Nur überfordert werden dürften sie damit nicht.

Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können sich von ihren Angestellten gegenleistungslose Bürgschaften geben lassen. Das sei nicht per se sittenwidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem nun veröffentlichten Urteil (Urt. v. 11.09.2018, Az. XI ZR 380/16). Für die Sittenwidrigkeit bedürfe es einer krassen finanziellen Überforderung.

Dabei können Bürgschaften für den Chef ein teures Ende nehmen, wenn dieser nicht solide wirtschaftet. So geschehen im Fall zweier Angestellten eines Unternehmens, das sich im Jahr 2009 mit einem Bauvorhaben übernommen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Um an ein weiteres Darlehen über 150.000 Euro zu kommen, bat der Geschäftsführer schließlich zwei seiner Angestellten darum, für das Unternehmen zu bürgen. Die beiden unterzeichneten noch am selben Tag Verträge über eine unwiderrufliche,  unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers aus dem neuen Darlehensvertrag.

Schon gegen Ende des Jahres zeichnete sich ab, dass das Unternehmen das Geld nicht pünktlich würde zurück zahlen können. Daraufhin wurde das Darlehen zunächst noch verlängert, bevor schließlich das Insolvenzverfahren über die Firma eröffnet und die beiden Angestellten aus den Bürgschaftsverträgen in Anspruch genommen wurden.

Wird Angestellter unzulässig am Marktrisiko beteiligt?

Dagegen wandten sie ein, sie seien nicht verpflichtet, für die Schulden ihres Arbeitgebers einzustehen, da eine solche Bürgschaft, wie man sie abgeschlossen habe, bereits nach § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sittenwidrig sei. Damit bekamen sie auch zunächst Recht: Das Berufungsgericht hielt fest, eine Bürgerschaft von Angestellten für ihre Firma sei sittenwidrig, sofern dafür keine angemessene Gegenleistung erfolge. Ansonsten würden diese mittelbar am Marktrisiko des Unternehmens beteiligt, was dem Arbeitsrecht aber gerade fremd sei.

Der XI. Zivilsenat des BGH kippte nun diese Entscheidung und hielt fest, dass auch Bürgschaften ohne Gegenleistung zulässiger Ausfluss der Privatautonomie seien, sofern die Angestellten dabei nicht krass finanziell überfordert würden. Eine private Bürgschaft erfolge schließlich typischerweise ohne Gegenleistung und zur Unterstützung des Schuldners. Allein die Kenntnis der finanziellen Notlage des Unternehmens reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, um eine Zwangslage des um seinen Arbeitsplatz fürchtenden Angestellten zu begründen.

Auch das Leitbild des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung dann gegen die guten Sitten verstoße, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet werde (BAG, 10.10.1990 - 5 AZR 404/89), änderte nichts an dieser Bewertung, fand der Senat. Vereinbarungen in einem Bürgschaftsverhältnis seien von einem Arbeitsvertrag streng zu unterscheiden.

Wertungswiderspruch zu Angehörigen

Auch begäbe man sich anderenfalls in einen Wertungswiderspruch zur Situation enger Angehöriger: Diese müssten nach anerkannter Rechtsprechung nachweisen, dass sie durch die übernommene Bürgschaft finanziell überfordert würden, seien aber aufgrund ihrer emotionalen Nähe zum Schuldner eigentlich schutzwürdiger.

Da hier auch keine anderen Umstände für eine Sittenwidrigkeit erkennbar waren, wie z. B. eine Verschleierung oder Verharmlosung der finanziellen Notlage durch den Arbeitgeber, kam man zu dem Schluss, dass die Bürgschaften unter den festgestellten Umständen wirksam wären. Weil das Berufungsgericht aber in den Augen der Karlsruher Richter noch weitere Feststellungen hätte treffen müssen, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH billigt Bürgschaft ohne Gegenleistung: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31767 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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