Birken sehen schön aus, machen aber viel Dreck - der womöglich auf dem Nachbargrundstück landet. Dennoch kann der Nachbar nicht verlangen, dass die Bäume gefällt werden, solange die landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten werden.
Nachbarn müssen Laub, Pollen und andere "natürliche Immissionen" von Bäumen auf ihrem Grundstück in der Regel hinnehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsgrenzen eingehalten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe (Urt. v. 20.09.2019, Az. V ZR 218/18). In dem Fall aus dem baden-württembergischen Heimsheim hatte ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangt, drei gesunde Birken auf dessen Grundstück zu entfernen oder hilfsweise von Juni bis November eines jeden Jahres monatlich 230 Euro an ihn zu zahlen.
Das Landgericht (LG) Karlsruhe hatte den beklagten Nachbarn zur Beseitigung der Birken verurteilt. Der BGH seiner Revision nun aber statt und stellte das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts (AG) Maulbronn wieder her.
Das LG sah in dem Fall einen Konflikt zwischen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den landesrechtlichen Vorschriften. Der Landesgesetzgeber nehme dem Nachbarn Rechte, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Darum gehe es aber gar nicht, entschied nun der BGH. Vielmehr stelle sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist. Wenn er das nicht ist, bestehe laut BGH auch kein Konflikt zwischen den Regeln des BGB und dem Landesrecht.
Bei durch Naturereignisse ausgelösten Störungen sei entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält, so der BGH. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten werden. Komme es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, sei der Eigentümer des Grundstücks hierfür regelmäßig nicht verantwortlich. Dafür sprechen nach Auffassung des V. Zivilsenats auch die §§ 907, 910 BGB und die Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften.
Auch den Antrag auf eine Entschädigung lehnte der BGH ab. Da der Eigentümer der Birken sich an alle Regeln gehalten habe und für die Beeinträchtgungen eben nicht verantwortlich sei, komme auch kein Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB in Betracht.
acr/LTO-Redaktion
BGH klärt Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37737 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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