BGH: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder existiert

20.07.2011

Mehrere Versicherer hatten an die Anstalt ausgezahlte Sanierungsgelder mit der Begründung zurückgefordert, diese sei nicht wirksam errichtet worden. Dies sah der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom Dienstag anders.

Die Anstalt sei zwar nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet worden, so der Bundesgerichtshof (BGH). Gleichwohl sei sie aber als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts existent, weil sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam errichtete Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) fortführe (Urt. v. 19.07.2011, Az. IV ZR 76/09).

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat nach dem Zweiten Weltkrieg die Funktion der im Februar 1929 errichteten ZRL übernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Seit 1967 finanzieren die Versicherer die Aufwendungen der VBL über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Dazu entrichteten sie jeweils auf Anforderung der VBL für die Jahre 2002 und 2003 Sanierungsgelder. Ebendiese Beträge forderten sie nun mit der Begründung zurück, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für ihre Erhebung. Sie meinten, die VBL sei als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts und daher nicht wirksam errichtet worden.

Lehre vom fehlerhaften Verband

Wie auch die Vorinstanzen teilte auch der IV. Zivilsenat des BGH diese Auffassung nicht.

Die Bundesrichter bestätigten die Begründung des Berufungsgerichts, nach der die VBL unabhängig von etwaigen Gründungsmängeln entsprechend der Lehre vom fehlerhaften Verband als existent anzusehen sei. Danach ist eine fehlerhaft errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie - wie die VBL - im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3809 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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