Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt. Findet bereits eine polizeiliche Durchsuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung statt, ist es zu spät, um ohne Strafe davonzukommen.
Grundsätzlich besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.
Hinzukommen müsse, so der BGH, die Rückkehr zur "Steuerehrlichkeit". Dementsprechend könne ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er müsse hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.
Eine Strafbefreiung scheide auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Nicht mehr in Betracht komme eine strafbefreiende Selbstanzeige im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit.
Die Ausführungen hierzu fanden im Rahmen eines Revisionsverfahrens statt, weil das LG München II einen Geschäftsmann wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt hatte. Unter anderem hatte der Mann Steuern in Höhe von mehr als 5,9 Millionen DM (2,97 Mio. Euro) hinterzogen.
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei unter anderem geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe.
BGH, Beschluss vom 20.Mai 2010, Az.: 1 StR 577/09
BGH-Urteil zur Steuerhinterziehung: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/596 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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