BGH zu privaten Girokonten: Pauschale Buchungskosten in AGB unzulässig

27.01.2015

AGB-Klauseln, mit denen eine Bank für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt, sind unwirksam. Denn sie erfassen auch Fehlbuchungen, entschied der BGH am Dienstag für die Klausel einer Raiffeisenbank in Bayern. Zu der Grundsatzfrage, ob Banken für Barzahlungen am Schalter Extragebühren verlangen dürfen, äußerte sich der XI. Senat bei der Urteilsverkündung nicht.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte die Bank auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Anspruch genommen, nach der als Teilentgelt für die Kontoführung ein einheitlicher "Preis pro Buchungsposten" in Höhe von 35 Cent festlegt wurde. Während die Verbraucherschützer in den Vorinstanzen gescheitert waren, gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage statt und untersagte der Bank die Verwendung der konkreten Klausel.

Der Bankensenat begründete seine Entscheidung damit, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch solche Fälle umfasse, in denen Zahlungsaufträge und damit einhergehende Buchungen durch die Bank fehlerhaft ausgeführt worden sind. Die Bepreisung solcher Buchungen stehe allerdings im Widerspruch zu § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB, wonach die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Außerdem wälze die beklagte Bank mittels der Klausel ihren Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gesetzlich sei nämlich die Bank verpflichtet, bei fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Konto wieder auf den richtigen Stand zu bringen - und zwar unentgeltlich.

Da die Bank mit ihrer AGB-Klausel zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoße, benachteilige sie ihn zugleich. Daher sei die pauschale Bepreisung von Buchungsposten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit unwirksam (Urt. v. 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13).

Der Anwalt der Schutzgemeinschaft, Wolfgang Benedikt-Jansen, hatte vor der Urteilsverkündung gesagt,  es gehe zwar nicht um alle Buchungen, sondern vor allem um die Gebühren für Ein- und Auszahlungen am Schalter. Ob Geldinstitute für diese Leistungen, welche nach Einschätzung der Deutschen Kreditwirtschaft ohnehin immer seltener in Anspruch genommen werden, per AGB ein Entgelt verlangen können, bleibt aber auch nach der Verkündung der Urteilsgründe ungeklärt. Für Daueraufträge und Überweisungen dürfen die Banken hingegen laut dem Bremer Anwalt Nils Andersson-Lindström von der Kanzlei Schultze & Braun aufgrund des 2009 eingeführten Zahlungsdiensterechts grundsätzlich auch per AGB ein Entgelt verlangen.  

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mbr/pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu privaten Girokonten: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14488 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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