Werden Reisende auf einen anderen Flug umgebucht, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Das hat der BGH am Dienstag entschieden. Dem Urteil zufolge kann ein solcher Anspruch auch dann bestehen, wenn die Umbuchung rechtzeitig vor Reisebeginn statt gefunden hat und der Fluggast darüber informiert wurde.
Die Richter des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden über eine Klage von Urlaubern, die eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatten. Für den Hinflug von Düsseldorf nach Antalya wurden sie auf einen anderen Flug am selben Tag umgebucht. Das Ehepaar wurde darüber zwei Wochen vor Flugbeginn per E-Mail informiert. Von dem Luftverkehrsunternehmen verlangten sie daraufhin eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 400 Euro.
Während die Urlauber mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf noch Erfolg hatten, wies das Landgericht (LG) Düsseldorf die Klage auf die Berufung des Luftverkehrsunternehmens hin ab. Dabei vertrat das LG die Ansicht, eine Ausgleichszahlung setze voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde oder zumindest in anderer Weise nach der Buchung nochmals aktiv werde und seinen Teilnahmewunsch am Flug äußere. Daran fehle es im Streitfall. Der BGH sah dies nun anders.
Grundsätzlich komme es auf ein tatsächliches Erscheinen der Fluggäste beim "Check-In" bzw. beim "Boarding" dann nicht an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern, so die Karlsruher Richter. Ob dies im konkreten Fall geschehen sei, müsse das LG Düsseldorf klären. Der Fall werde daher an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Urt. v. 17.03.2015, Az. X ZR 34/14).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BGH zur Entschädigung für Fluggäste: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14976 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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