Reisende können den Vertrag über eine Kreuzfahrt kündigen, wenn die Flüge zum Startpunkt wegen eines behördlichen Flugverbots gestrichen werden. Das entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag und gaben damit einem Passagier recht, der 2010 wegen der Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull nicht zu seiner gebuchten Kreuzfahrt in die Karibik fliegen konnte.
Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Reisevertrag, den der Kläger wirksam kündigen kann, wenn die Reise aufgrund nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich gewesen, zumindest aber erheblich erschwert (Urt. v. 18.12.2012, Az. X ZR 2/12).
Infolge der wirksamen Kündigung des Reisenden hat die Veranstalterin den Anspruch auf den vereinbarten Preis verloren.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH zum Reiserecht: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7820 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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