Der BGH hat in einem Urteil vom Donnerstag die Rechte von Wohnungs- und Hauskäufern gestärkt, die länger als vereinbart auf ihren Einzug warten müssen. Demnach haben sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Eigenheim nicht zum ausgemachten Zeitpunkt bezugsfertig ist und kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.
Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) gaben damit den Käufern einer Altbauwohnung mit 136 Quadratmetern in Gera Recht. Die Wohnung sollte Ende August 2009 bezugsfertig sein, aber noch im Herbst 2011 warteten die Käufer auf ihren Einzug. Sie verlangten vom Bauträger daher nicht nur eine Erstattung der Miete für ihre bisherige, 72 Quadratmeter große Wohnung, sondern darüber hinaus auch Entschädigung dafür, dass sie ihre neue, größere Wohnung über einen Zeitraum von rund zwei Jahren nicht nutzen konnten.
Die Richter des VII. Zivilsenats sprachen – wie zuvor schon die Vorinstanzen – den Wohnungseigentümern eine solche Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass im entschiedenen Fall während des Leistungsverzuges des Bauträgers für die Kläger kein in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung gestanden habe. Denn während die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasse, besitze die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche (Urt. v. 20.02.2014, Az. VII ZR 172/13).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zur Nutzungsausfallentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11125 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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