Gaslieferungsverträge, die den Arbeitspreis für Erdgas an den Marktpreis für Heizöl koppeln, benachteiligen Unternehmen nicht unangemessen, so der BGH am Mittwoch. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel ist, unterliege der kaufmännischen Beurteilung der Kunden.
Von den Unternehmen könne erwartet werden, dass sie ihre Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkulieren, den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennen und die damit verbundenen Chancen und Risiken überblicken. Dass die Entwicklung der Ölpreise mit Ungewissheiten verbunden ist, gehöre zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die Unternehmen selbst zu beurteilen und zu tragen hätten.
Für sie sei auch ersichtlich, dass die Kopplung an den Heizölpreis keinen Bezug zu künftigen Kostensteigerungen oder -senkungen durch den Gaslieferanten habe.
Damit wies der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zwei Revisionen von Unternehmen zurück (Urt. v. 14.05.2014, Az. VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13). Gleichzeitig stellten die Richter aber entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte fest, dass die Preisanpassungsklauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterworfen seien, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelten.
Geklagt hatten die Berliner Wohnungsbaugesellschaft Mikropolis, die mit den Berliner Gaswerken um knapp 11.800 Euro stritt, sowie eine Porzellanfabrik, die 110.300 Euro vom Oldenburger Energiekonzern EWE zurückforderte.
Zu ähnlichen, gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln, hatte der BGH 2010 entschieden, dass diese unangemessen sein können (Urt. v. 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08 und Az. VIII ZR 304/08).
dpa/cko/LTO-Redaktion
BGH zu Preisanpassung in Gaslieferungsverträgen: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11982 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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