Wer aus Protest gegen eine hohe Stromrechnung kein Geld überweist, sitzt vielleicht bald im Dunkeln. Wenn Zahlungen ausbleiben, dürfen Energieversorger Kunden den Strom abstellen, entschied der BGH. Bei einem Streit um Preiserhöhungen müsse der Kunde wenigstens einen Teil der Rechnung bezahlen, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Rechtsstreit könnte aber in eine neue Runde gehen.
Die Richter wiesen damit die Klage eines RWE-Kunden ab, dem 2009 der Strom abgeklemmt worden war. Der Mann hatte aus Protest gegen Preiserhöhungen 2008 seine Jahresabrechnung in Höhe von 1.311,98 Euro für seinen Laden nicht beglichen.
Die Stromsperre sei jedoch gerechtfertigt gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Denn der Kläger hätte wenigstens den vereinbarten Grundpreis in Höhe von 1.005,48 Euro zahlen müssen (Urt. v. 11.12.2013, Az. VIII ZR 41/13). Diese Teilforderung sei fällig geworden und rechtfertigte – auch unter Berücksichtigung späterer Zahlungen des Klägers – die Unterbrechung der Stromversorgung.
Der Anwalt des Klägers erwägt nun eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Verbraucher könnten in einer Stromrechnung kaum erkennen, welchen Grundpreis sie zahlen müssten und wo die von ihnen nicht akzeptierte Preiserhöhung anfinge, kommentierte er das Urteil. Anscheinend verlange der BGH aber derartige Rechenkünste von den Kunden, was den Verbraucherschutz aushöhle. Er überlege daher, seinem Mandanten den Gang zum BVerfG zu empfehlen.
Stromversorger dürfen laut Gesetz ab einem Rückstand von 100 Euro den Strom abstellen - wenn die fehlende Summe nicht schlüssig begründet wird, zum Beispiel mit einem Widerspruch gegen Preiserhöhungen. Zuvor müssen sie ihren Kunden abgemahnt und die Sperrung angedroht haben. Die Maßnahme muss außerdem verhältnismäßig sein. Die Bundesnetzagentur hat ermittelt, dass es über 300.000 Stromsperren im Jahr 2011 gegeben hat.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zur Unterbrechung der Stromversorgung: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10334 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag