BGH zur Duldungspflicht beim Rauchmeldereinbau: Mieter können Ver­mie­tern nicht zu­vor­kom­men

17.06.2015

Bringen Mieter einer Wohnung selbstständig Rauchmelder an, ist die Sache damit erledigt, richtig? Falsch. Den Einbau eines eigenen Rauchmelders durch den Vermieter müssen sie trotzdem dulden, so der BGH.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern in einer Wohnung ist von Mietern grundsätzlich zu dulden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ergänzend klargestellt, dass Mieter dieser Duldungspflicht nicht durch Eigeninitiative entgehen können. Eigens angebrachte Rauchmelder ändern demnach nichts daran, dass Vermieter den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Geräten ausstatten und warten dürfen (Urt. v. 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14 und 290/14).

Es handele sich hierbei um bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führten, so der BGH. Daher hätten Mieter den Einbau durch den Vermieter zu dulden. Da hiermit sowohl der Einbau als auch die Wartung der Geräte in einer Hand sei, werde zudem ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet, als wenn jede Mietpartei hierfür selbständig sorgen müsste.

Die Richter gaben damit den Klagen zweier Vermieter – einer Wohnungsbaugesellschaft und einer Wohnungsbaugenossenschaft – statt, die ihren jeweiligen Wohnungsbestand in Sachsen- Anhalt einheitlich mit Rauchmeldern ausstatten wollten. In beiden Fällen hatten dies mehrere Mieter abgelehnt und auf die eigens angebrachten Rauchmelder verwiesen.

Wie der BGH ausführte, ergebe sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass die Vermieter zum Einbau gemäß § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gesetzlich verpflichtet seien. Darin liege ein Fall des § 555b Nr. 6 BGB, denn die Umstände für die Baumaßnahmen hätten sie regelmäßig nicht zu vertreten.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Duldungspflicht beim Rauchmeldereinbau: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15903 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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