Die Verpflichtung, einen gebraucht gekauften PKW bei einer Vertragswerkstatt warten oder inspizieren zu lassen, benachteiligt den Käufer unangemessen, entschieden die Karlsruher Richter am Mittwoch. Der BGH geht davon aus, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf die angebotene Garantie zumeist Teil des Kaufs ist und nicht gratis gegeben wird. Damit unterliegt die Wartungsklausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Aufschluss darüber gegeben, ob Gebrauchtwagenhändler eine Garantie unter der Bedingung geben dürfen, dass zu Wartung, Pflege und Inspektion eine Vertragswerkstatt aufgesucht wird. Sofern die Auslegung des Kaufvertrags ergebe, dass sich der Kaufpreis auch auf die Garantie bezieht, sei eine solche Bedingung unwirksam. Denn dann sei die entsprechende Klausel Teil des Kaufvertrags und somit einer Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Urt. v. 25.09.2013, Az. VIII ZR 206/12).
Die Richter in Karlsruhe beschäftigten sich mit der Klage eines Gebrauchtwagenkäufers, der Ansprüche gegen den Verkäufer aus der zugehörigen Garantie geltend machte. In den Garantiebedingungen hieß es, dass Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche sei, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt.
Der Käufer hielt sich hieran allerdings nicht, er ließ den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt durchführen. Später schlich sich ein Defekt an der Ölpumpe ein.
In zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Händler zur Erstattung der Reperaturkosten verurteilt und die Revision zum BGH zugelassen. Der Gebrauchtwagenhändler nutzte auch diese Möglichkeit, blieb allerdings erfolglos.
Rechnung macht Klausel überprüfbar
Das OLG habe den Kaufvertrag rechtsfehlerfrei ausgelegt, so der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat. Der Käufer habe demnach nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Garantie entgeltlich erlangt. Die Rechnung des Verkäufers, nach welcher der Käufer den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" erwerbe, lasse den Schluss zu, dass sich der Gesamtpreis von über 10.000 Euro auf Wagen und Garantie zusammen beziehe. Es komme dabei nicht darauf an, dass die Rechnung detaillierte Angaben dazu enthalte, wie sich der Kaufpreis im einzelnen zusammensetze.
Die Garantieklausel sei also einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, denn sie stelle eine die Leistungsabrede ergänzende Regelung dar. Weil sie den Käufer unangemessen benachteilige, hielt der Senat die Klausel für gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Bezüglich der unangemessenen Benachteiligung in der Sache verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung: Eine AGB-Klausel, welche die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, erklärte der Senat bereits mit Urteil vom 6. Juni 2011 (Az. VIII ZR 293/10) für unwirksam.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Garantien beim Gebrauchtwagenkauf: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9672 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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