Wissen Auftraggeber um die Versäumnisse von Architekten und Statikern, können sie mit in die Haftung genommen werden. Dies entschied der BGH am Donnerstag im Fall einer Grundstückseigentümerin an der Steilküste von Rügen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Grundstückseigentümerin, die an der Steilküste in Rügen einen Altbau sanieren ließ, ohne auf den vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen zu bestehen. Damit habe sie bewusst eine Gefahrenlage in Kauf genommen. Ein Stück der Steilküste war im Jahr 2005 abgebrochen und hatte das Haus unbewohnbar gemacht. Es musste später abgerissen werden.
Die Frau hatte daraufhin die Architektengesellschaft und den Statiker auf Schadensersatz von rund 2,9 Millionen Euro verklagt. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr uneingeschränkt recht.
Die Karlsruher Richter verwiesen das Verfahren nun an die Vorinstanz zurück mit dem Auftrag, ein Mitverschulden der Klägerin zu prüfen. Die Architekten hätten zwar unterlassen, die Risiken eines Steilhangabbruchs mit der Auftraggeberin zu erörtern und hätten auch keine Baugrunduntersuchung veranlasst. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass sich der Frau die Gefahrenlage hätte aufdrängen müssen. Jeder Auftraggeber trage die Verantwortung dafür, sich selbst vor Schaden zu bewahren (Urt. v. 20.06.2013, Az. VII ZR 4/12).
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH zu Steilküstenabbruch auf Rügen: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8982 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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