Rechtsschutzversicherungen dürfen in ihren AGB nicht vereinbaren, etwa die Kosten für Streitigkeiten über den Kauf von Aktien oder die Beteiligung an Immobilienfonds nicht zu übernehmen. Solche Klauseln seien nicht hinreichend transparent, entschied der BGH am Mittwoch. Zahlreichen Geschädigten der "Lehman-Pleite" war deswegen eine Kostenübernahme verweigert worden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat auf Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Rechtsschutzversicherern untersagt, sich auf die im Versicherungsvertrag enthaltene sogenannte "Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" zu berufen. Diese seien nicht transparent genug, § 307 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Urt. v. 08.05.2013, Az. IV ZR 84/12).
Die "Effektenklausel" soll den Versicherungsschutz für Geschäfte im Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Anleihen, Aktien oder Investmentanteilen ausschließen. Die Grundsätze der Prospekthaftung gelten für die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen (z.B. Abschreibungsgesellschaften oder Immobilienfonds). Die Regelungen sorgten dafür, dass zahlreichen Lehman-Geschädigten der Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen verweigert wurde.
Lehman-Geschädigte werden wohl nicht von Urteil profitieren
Weder bei "Effekten" noch bei den "Grundsätzen des Prospekthaftung" handele es sich nicht um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache, so die Richter. Daher komme es für die Bewertung der Transparenz dieser Klauseln auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dieser könne aber nicht erkennen, welche Geschäfte hierdurch ausgeschlossen sein sollen.
Das Urteil verpflichtet die Versicherer nicht dazu, Klagen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen künftig immer zu bezahlen. Vielmehr dürfen die Versicherer die entsprechenden Klauseln nicht mehr verwenden und müssen neue Formulierungen finden. 2009 hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anderslautende Musterklauseln aufgelegt, die nach Angaben des Verbandes bisher nicht alle Unternehmen übernommen haben. Diese unverbindlichen Musterregeln schließen die Finanzierung von Aktienklagen nach wie vor aus.
Lehman-Geschädigte dürften nur noch in Ausnahmefällen von dem BGH-Urteil profitieren, sagte Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW. Zwar könnten Anleger von ihren Versicherungen mit Hinweis auf das BGH-Urteil Deckungsschutz verlangen. Aber seit dem Kauf der Lehman-Zertifikate sei in den meisten Fällen zu viel Zeit vergangen und die Schadenersatzansprüche seien damit verjährt.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Rechtsschutzversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8696 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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