Gewerbetreibende haben einen Anspruch, unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden, und zwar kostenlos. Das entschied der BGH am Donnerstag. Ob der Geschäftsname auch im Handeslregister eingetragen ist, spiele dabei keine Rolle.
Wer ein Gewerbe betreibt, für das ein Telefonanschluss besteht, hat Anspruch auf kostenlose Eintragung seiner Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 17.04.2014, Az. III ZR 87/13).
In Karlsruhe klagten die Betreiber eines Versicherungsbüros. Die Geschäftsbezeichnung "Kundendienstbüro" dürfe im Telefonbuch nicht fehlen, so ihre Ansicht. Den Aufpreis, den der Telefondienstanbieter hierfür verlangte, akzeptierten sie aber nicht.
Dass sie dies auch nicht müssen, zeigt die Entscheidung der Richter, welche sich auf § 45m Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bezogen. Demnach kann der Telekommunikationseilnehmer von seinem Anbieter jederzeit verlangen, unter anderem mit seinem Namen in ein allgemein zugängliches Verzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Und zum "Namen" zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der jemand ein Gewerbe betreibt, meint der BGH. Das gelte für juristische Personen, aber auch für Kaufleute, Handwerker und sonstige Gewerbetreibende. Dieser Anspruch könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Entscheidend sei lediglich, ob der Name im Verkehr tatsächlich gebraucht wird.
una/LTO-Redaktion
BGH zum Anspruch auf einen Telefonbuch-Eintrag: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11740 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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