Universität dürfen ihren Studenten urheberrechtlich geschützte Werke auszugsweise in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Sofern der Rechtsinhaber der Uni keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten habe, dürften maximal zwölf Prozent des Gesamtwerkes für die Studenten bereitgehalten werden. Dies entschied der BGH am Donnerstag.
Insgesamt 91 Seiten des 528 Seiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" hatte die Fernuniversität in Hagen den Teilnehmern eines Bachelor-Studiengangs in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. 14 vollständige Beiträge konnten die Studenten in PDF-Form lesen, ausdrucken und herunterladen.
Der Alfred Kröner Verlag sah darin eine Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Ein Angebot des Verlages zum Abschluss eines Lizenzvertrages hatte die Uni zuvor abgelehnt. Sie war der Ansicht, ihr Verhalten sei von § 52a Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt. Die Vorschrift erlaubt es grundsätzlich, kleine Teile eines Werkes zu Lehrzwecken auch ohne eine entsprechende Lizenz Studenten zur Verfügung zu stellen.
Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart dem Verlag zunächst Recht gegeben hatte, hob der I. Zivilsenat des BGH das Stuttgarter Urteil nun auf und verwies die Sache zurück, damit das OLG prüft, ob der Verlag der Uni eine "angemessenes Lizenz" für die Nutzung des Buches angeboten hatte. Die Karlsruher Richter stellten jedoch klar, dass die Norm Unis grundsätzlich auch erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werken zum Download bereitzuhalten (Urt. v. 28.11.2013, Az. I ZR 76/12).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zu elektronischen Leseplätzen: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10210 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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