Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass die Worte "Präbiotik" bzw. "Probiotik" auf Babynahrung gesundheitsbezogene Angaben und daher an der Health-Claim-Verordnung der EU zu messen sind. Daher darf das Unternehmen Hipp eine bestimmte Formulierung nicht mehr verwenden. Eine weitere muss das Berufungsgericht erneut prüfen.
Geklagt hatte der Hipp-Konkurrent Milupa, der sich an zwei Formulierungen auf der von Hipp vertriebenen Baby-Milch störte. Hipp bezeichnet die Milch einerseits mit "Praebiotik® + Probiotik®", andererseits mit "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora".
Die zweite Formulierung untersagte der Bundesgerichtshof (BGH) pauschal. Sie sei eindeutig gesundheitsbezogen, zu ihren Gunsten greife auch nicht Art. 28 Abs. 6 b der Health-Claims-Verordnung ein. Diese Vorschrift sieht vor, dass gesundheitsbezogene Angaben unter bestimmten Umständen gebraucht werden dürfen, wenn dafür bis zum 19. Januar 2008 ein Antrag gestellt wurde. Daran mangele es im entschiedenen Fall: Hipp habe zwar einen Antrag gestellt, dieser beziehe sich aber nur auf einen Inhaltsstoff ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora") und nicht auch auf die konkrete Formulierung.
"Praebiotik® + Probiotik®" hält der BGH ebenfalls für eine gesundheitsbezogene Angabe. Verbraucher würden die Begriffe Präbiotik und Probiotik dahingehend verstehen, dass das Produkt die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte stimuliert. Für diese Formulierung auf der Babymilch könnte allerdings eine Ausnahme nach Art. 28 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung greifen. Danach dürfen Produkte mit bereits vor dem Jahr 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die der Verordnung nicht entsprechen, dennoch bis zum 19. Januar 2022 in Verkehr gebracht werden (BGH, Urt. v. 26.02.2014, Az. I ZR 178/12). Ob dies der Fall ist, muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main prüfen.
cvl/LTO-Redaktion
BGH zu Angaben auf Babynahrung: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11183 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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