Der 1. Strafsenat des BGH hat das Urteil des LG Hamburg gegen den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG, Alexander Falk, in Teilen aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Falk war unter anderem wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Damit gab der BGH der Revision der Staatsanwaltschaft partiell statt. Diese hatte zum einen höhere Strafen für die Angeklagten gefordert, zum Anderen die fehlende Anordnung des Verfalls von Wertersatz beanstandet.
Das LG Hamburg (Az. 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03) hatte Falk 2008 nach einer mehr als drei Jahre dauernden Hauptverhandlung verurteilt wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß §331 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Gegen die Mitangeklagten wurden zwei zu vollstreckende sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen verhängt.
Das Landgericht hatte Falk für schuldig beschuldigt, im Vorfeld des Verkaufs von Mehrheitsanteilen der Distefora Holding AG an der Ision AG durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert und die späteren Käufer der Geschäftsanteile dadurch über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens getäuscht zu haben.
Der Käufer, die englische Gesellschaft Energis plc., schloss auf Grund der Täuschung einen entsprechenden Vertrag über die Gesamtkaufpreissumme von 762 Millionen Euro. Nach dem Tatplan Falks und der Mitangeklagten überstieg diese Summe den tatsächlichen Marktwert um 30 Millionen Euro.
Das Landgericht hatte dennoch nur wegen Betrugsversuchs verurteilt, da es sich nicht zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket imstande sah, mithin keine Feststellungen zum tatbestandlich notwendigen Schadenseintritt möglich waren. Überdies hatte das Gericht es abgelehnt, die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung von Verfall beziehungsweise von Verfall des Wertersatzes, mit der die durch die Straftaten erzielten Gewinne abgeschöpft werden sollten, zu erlassen.
Das Landgericht hat nach dem Urteil des BGH nun neu zu prüfen, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugnsten des Staates entgegenstehen.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/850 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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