Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Samstag nicht mitzählt.
In den beiden aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fällen (Az. VIII ZR 291/09 und VIII ZR 129/09 – Urteile noch nicht veröffentlicht), war jeweils im Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mietzins im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. Diese Klausel entspricht auch der gesetzlichen Regelung nach § 556b Abs. 1 BGB.
Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt. Nachdem die Mietzahlungen auch in der Folge jeweils erst am fünften Tag des Monats (einem Dienstag) erfolgten, wurde beiden Mietern fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Die auf Räumung gerichteten Klagen hatten bei den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nun hat auch der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist.
Der Senat stützt seine Entscheidung auf die Entstehungsgeschichte und den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. Mit der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB sollte eine damals weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Die dem Mieter eingeräumte Karenzzeit von drei Werktagen mildere im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht des Mieters ab und müsse dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen.
Diese "Schonfrist" solle insbesondere sicherstellen, dass die Mietzinszahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreiche, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tage des Monats, gewöhnlich dem Tag, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhielten, in Auftrag gegeben werde.
Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem größtenteils durch Überweisungen über Bankinstitute abgewickelt würden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Da Bankgeschäftstage aber nur von Montag bis Freitag seien, würde sich die Schonfrist um einen Tag verkürzen, wenn man den Samstag bei der Fristberechnung als Werktag mit einbezöge.
Die Entscheidung des BGH zur Berechnung der Karenzzeit bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen (ebenfalls drei Werktage, Urteil vom 27.04.2005, Az. VIII ZR 206/04) gemäß § 573c BGB, stehe dem nicht entgegen. Denn anders als eine Überweisung könnten die Übermittlung und Zustellung einer Kündigung durch die Post auch an einem Samstag erfolgen.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/956 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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