Ein achtjähriges Kind, das bei einem Wechsel des Sorgerechtsberechtigten von Deutschland nach Frankreich umziehen müsste, ist vor der Entscheidung über das Sorgerecht anzuhören. Das entschied der BGH mit einem am Freitag verkündeten Beschluss.
Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab mit seiner Entscheidung einer nicht verheirateten Mutter deutscher Staatsangehörigkeit Recht und hob einen Beschluss des OLG Brandenburg auf, mit dem das alleinige Sorgerecht für die achtjährige Tochter der Parteien dem in Frankreich lebenden französischen Vater zugesprochen worden war.
Die achtjährige Tochter der Parteien hätte, darauf stützt der für das Familienrecht zuständige XII. Senat seine Entscheidung maßgeblich, angehört werden müssen. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater habe für das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände einhergehe. Die Karlsruher Richter hielten es daher für unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört wird.
Auf Widerstand bei den Bundesrichtern stieß auch ein kurz vor dem Ende des Verfahrens durchgeführter Wechsel der zuständigen Verfahrenspflegerin beim OLG: Die Pflegerin habe das Kind aus mehreren anderen Verfahren gekannt und war eingearbeitet, kritisierte der Senat.
pl/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2934 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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