Der BGH hat in einem Urteil vom Mittwoch entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals von einem Schutzgelderpresser mehrfach angedroht worden war und der Gastwirt dies dem Versicherer nicht als "Gefahrerhöhung“ angezeigt hatte.
Im entschiedenen Fall (Az. IV ZR 229/09 – noch nicht veröffentlicht) wurde der ehemalige Gastwirt wiederholt Opfer versuchter Schutzgelderpressungen. Die unbekannten Erpresser hatten dabei ihren Forderungen durch mehrfache Einbrüche und Sachbeschädigungen in erheblichem Umfang – der Kläger bezifferte die Schäden auf insgesamt mehr als 150.000 Euro - Nachdruck verliehen und über Monate hinweg immer wieder mit anonymen Anrufen weitere Anschläge angedroht und in die Tat umgesetzt.
Nachdem der Versicherer die Schäden anfangs noch reguliert hatte, weigerte er sich zuletzt und kündigte außerdem den Versicherungsvertrag. Dies begründete er damit, dass der Versicherungsvertrag zwar Schäden aufgrund Vandalismus, Einbruchdiebstahl und Beraubung grundsätzlich abdecke, der Gastronom die Erpressungsversuche allerdings nicht unverzüglich als "Gefahrerhöhung" angezeigt hatte.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte nun diese Rechtsauffassung: Die Bestimmungen über die "Gefahrerhöhung" dienten dem bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegten Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung. Im vorliegenden Fall stelle die über Monate hinweg betriebene Schutzgelderpressung eine nicht unerhebliche Gefahrerhöhung im Sinne des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dar.
Daher hätte der Kläger den Versicherer, spätestens nachdem sein Lokal zum ersten Mal von den Erpressern heimgesucht worden war, über die Erpressungsversuche informieren müssen.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/759 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag