"Sie sparen: 30%" - solche Rabattangaben in Apotheken dürfen Verbrauchern keine Ersparnisse vorgaukeln, die es in Wahrheit gar nicht gibt. Das hat der BGH mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klargestellt.
Rabatt-Angaben von Apotheken müssen den für die Krankenkassen geltenden Rabatt in Höhe von 5% auf die in der Lauer Taxe genannten Preise berücksichtigen. Andernfalls ist die Werbung wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 31.03.2016, Az. I ZR 31/15).
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Apotheke verklagt, die in einem Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 "statt 15,20 Euro" angeboten hatte. In einer Fußnote heißt es ergänzend: "Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse". Tatsächlich müssen die Apotheken den Kassen aber einen Rabatt gewähren. Die Wettbewerbsschützer stören sich daran, dass dieser Rabatt in die 15,20 Euro nicht miteingerechnet ist.
Zu Recht, urteilten die Karlsruher Richter. Sie gingen davon aus, die Werbung sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Verbraucher schließe aus der Werbung mit dem Zusatz "Sie sparen 30%" entweder, dass der reguläre Preis der Apotheke entsprechend höher sei, oder dass die Preisersparnis sich auf einen sonst am Markt üblichen Preis beziehe. Das treffe zwar insofern auch zu, als die Mehrzahl der Apotheken bei dem Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel üblicherweise den in der Lauer Taxe genannten Preis verlange.
Verbraucher gehen von günstigen Konditionen aus
Die Irreführung der Werbung ergebe sich allerdings daraus, dass die Apotheke den Rabatt für Krankenkassen bei der angegebenen Ersparnis nicht berücksichtige. Nach § 130 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist den Krankenkassen ein Rabatt in Höhe von 5% auf die in der Lauer Taxe genannten Preise zu gewähren. Damit sei der endgültige Abgabepreis niedriger als in der Werbung dargestellt. Der Verbraucher werde auf diese Weise in die Irre geführt. Die Fußnote habe nicht am Blickfang der Werbung teil.
Die Irreführung sei nach Ansicht des BGH auch "dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte". Dass der Rabatt für Kassen nur bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen anfalle, ändere an der Irreführung nichts, da der Verbraucher, der die Medikamente sofort in der Apotheke bezahlen müsse, mit der Angabe des bei sofortiger Zahlung durch die Krankenkassen geltenden Preis rechne. Auch der Umstand, dass Apotheken-Kunden ihre Medikamente gar nicht zum Krankenkassen-Preis kaufen können, spielt laut BGH keine Rolle. Verbraucher würden davon ausgehen, dass Großkunden von Apotheken besonders günstige Konditionen bekämen, und das Angebot in der Werbung danach beurteilen. Aufgrund dessen habe der genannte Vergleichpreis für die Aussagekraft des Angebots Bedeutung.
nas/dpa/LTO-Redaktion
BGH zu Werbung in Apotheken: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20324 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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