Ein vom Dieselskandal betroffener Audifahrer wollte von der BRD Schadensersatz haben, weil sie eine fehlerhaft Typengenehmigung erteilt und entsprechendes Unionsrecht nicht hinreichend umgesetzt habe. Das lehnte der BGH nun ab.
Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) haftet nicht im Dieselskandal. Einem betroffenen Autofahrer stehen keine Amtshaftungsansprüche wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Unionsrecht zu, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss (Beschl. v. 10.02.2022, Az. III ZR 87/21).
Der klagende Audifahrer erwarb sein gebrauchtes Auto im Jahr 2014. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung. Der Kläger meint, das Kraftfahrtbundesamt habe für den in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typengenehmigung erteilt. Außerdem habe die BRD eine EU-Richtlinie (2007/46/EG) zur Schaffung eines Rahmens von Kraftfahrzeuggenehmigungen und Systemen für Kraftfahrzeuge unzureichend umgesetzt und kein Sanktionssystem geschaffen. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die BRD schulde ihm daher Schadensersatz.
Nachdem sowohl das Landgericht (LG) Münster als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klagen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht abgelehnt hatten, entschied der BGH nun über die Nichtzulassung der Revision – und wies die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück.
Muss nicht erst der EuGH ran?
Laut BGH könne zwar grundsätzlich zunächst über ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgedacht werden, um zu klären, ob die europäischen Vorschriften aus der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG dem Zweck dienen, dass Typengenehmigungsbehörden die Käufer:innen von Fahrzeugen vor Rechtsverstößen der Hersteller:innen schützen.
Allerdings schützten diese Normen jedenfalls nicht vor den von diesem Audifahrer geltend gemachten Schäden, so das Karlsruher Gericht. Sie hätten nur drittschützende Wirkung im Hinblick auf das Interesse eines Fahrzeugerwerbers oder einer Fahrzeugerwerberin, dass sein oder ihr Fahrzeug auch zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen und diese später nicht wieder entzogen wird. Der klagende Audifahrer habe aber ein zugelassenes Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis auch nicht wieder entzogen wurde.
Stattdessen mache der Mann eine Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts geltend und damit den Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst. Daher sah der BGH auch davon ab, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen und wies die Beschwerde zurück.
pdi/LTO-Redaktion
BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47866 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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