Superkräfte, mehr Spielmöglichkeiten, ein längeres Leben: Mit Hilfe sogenannter Cheat-Programme können Computerspieler vorgesehene Beschränkungen umgehen. Der EuGH muss nun entscheiden, ob das Urheberrechte verletzt.
Ein Streit um die Zulässigkeit sogenannter Cheat-Programme zur Manipulation von Computerspielen wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) gab am Donnerstag bekannt, dass hier unionsrechtliche Vorschriften berührt seien, die zunächst in Luxemburg ausgelegt werden müssten. In Karlsruhe wird dann weiterverhandelt, sobald das erbetene EuGH-Urteil vorliegt (Beschl. v. 23.02.2023, Az. I ZR 157/21).
"Cheat" ist ein englisches Verb und bedeutet schummeln oder betrügen. Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (Playstation Portable). Dank der zusätzlichen Funktionen durch die Schummel-Software war es Spielern hier zum Beispiel möglich, den "Turbo" unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten.
Der Playstation-Hersteller Sony fordert von den Entwicklern und Verkäufern der Cheat-Software Schadensersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten. Der Programmierer habe das so nicht vorgesehen, sagte der Sony-Anwalt nach der BGH-Verhandlung Ende Oktober. "Dass die Regeln für alle die gleichen sind, ist wichtig, um den Spielspaß, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten."
Rechtlich geht es um die Frage, ob das Spiel "umgearbeitet" wurde - das wäre laut § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unzulässig. Das Hamburger Oberlandesgericht hatte die Klage von Sony zuletzt abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der Quellcode und die innere Struktur blieben unverändert. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.
Ob eine unzulässige Umarbeitung vorliegt oder nicht, soll nun der EuGH klären. Insbesondere soll das Luxemburger Gericht die Frage beantworten, ob eine Umarbeitung im Sinne der Richtlinie 2009/24/EG vorliegt, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode verändert wird, sondern lediglich im Arbeitsspeicher abgelegte Variablen verändert werden, die zum Ablauf des Programms verwendet werden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH fragt EuGH bei Schummel-Software um Rat: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51139 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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