Unter welchen Bedingungen darf gebrauchte Software weiter verkauft werden? Eine endgültige Klärung dieser Frage ist trotz vieler Urteile nicht in Sicht. Der BGH wies am Mittwoch die Klage von Oracle gegen die Münchner Firma UsedSoft an das OLG München zurück.
Das Münchener Oberlandesgericht (OLG) müsse den Fall neu verhandeln und Details über den konkreten Ablauf des Verkaufs klären, entschieden die Karlsruher Richter (Az. I ZR 129/08).
Der Rechtsstreit beschäftigt seit 2006 die Gerichte. UsedSoft kauft überschüssige Lizenzen, die Unternehmen nicht mehr benötigen, oder kauft Lizenzen aus Insolvenzen und vertreibt sie weiter. Die Kunden laden die Software dann direkt von der Oracle-Website herunter. Oracle klagte dagegen und bekam beim OLG München recht.
UsedSoft ging in Revision und brachte den Fall 2010 vor den BGH, der ihn für die Prüfung des europäischen Rechtsrahmens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte.
EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads
Der EuGH entschied 2012, dass gebrauchte Softwarelizenzen unter bestimmten Umständen weiter verkauft werden dürfen. Nun war Karlsruhe wieder am Zuge. Das OLG müsse klären, ob UsedSoft die Vorgaben des EuGH konkret erfülle und die Lizenzen demnach weiterverkaufen dürfe, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Joachim Bornkamm am frühen Abend zur Begründung der Entscheidung.
Softwarehersteller wie Oracle oder Microsoft versuchen, den Weiterverkauf ihrer Produkte in ihren Lizenzbestimmungen vielfach zu unterbinden. Sie fürchten durch einen florierenden Gebrauchtwarenhandel empfindliche Umsatzeinbußen.
dpa/age/LTO-Redaktion
Streit über gebrauchte Softwarelizenzen: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9168 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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